Transportbedingungen
Allgemeine Leistungsbedingungen der Fa. ECL European Cargo Logistics GmbH
für den Bahnverkehr Lübeck/Verona und Verona/Lübeck
ECL- ALB – Bahn gültig ab 1. 1. 2010
Präambel
Die vorliegenden ECL- ALB-Bahn ersetzen die bisher gültigen AGB, soweit diese den Bahnverkehr
zwischen Lübeck und Verona bzw. München betrafen. Sie sind gültig ab dem 1.1.2010.
1. Leistungsbeschreibung, Geltungsbereich, abweichende und ergänzende Bedingungen
1.1 Wir befördern Ihre Ladeeinheiten auf der Schiene von Terminal zu Terminal und führen die
erforderlichen Kranungen auf dem Terminal durch. Die Terminals sind: in Lübeck-Travemünde
Terminal Skandinavienkai, in Verona Terminal Quadrante Europa, Terminal Modul 3 (QE TM). Unsere
Leistungen (Beförderung der Ladeeinheiten, Umschlag, Zwischen-/Lagerung und sonstige beförderungsnahe
Leistungen auf den Terminals) erbringen wir zu den nachfolgenden ALB und den in Ziff. 1.3
genannten Bedingungen.
Für internationale Transporte gelten die einheitlichen Rechtsvorschriften für
den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern („CIM“), enthalten in Anhang B
zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF 1999). Die Anwendung der
CIM gilt als vereinbart wenn bei einem grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr nur eines der
durchfahrenden Länder Vertragsstaat der CIM ist.
Die ECL-ALB-Bahn finden auch für internationale
Transporte Anwendung, soweit die CIM keine Regelungen enthalten. Die ECL- ALB -Bahn gelten nicht
für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei besonderer Bestätigung unsererseits.
1.3 Ergänzend zu den ALB gelten die folgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung:
- Preisliste für den Kombinierten Verkehr Lübeck/Verona
- Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)
1.4 Speditions-, Lager- und sonstige speditionsübliche Leistungen erbringen wir auf der Grundlage der
ADSp in ihrer neuesten Fassung. Diese gelten nachrangig zu den CIM bzw. außerhalb der in Ziff. 1.1.
dargelegten Leistungsbeschreibung.
2. Durchführung der Beförderung
Im Kombinierten Verkehr befördern wir leere und beladene Ladeeinheiten und erbringen nach besonderer
Vereinbarung ergänzende Leistungen (z.B. das Ausfüllen der erforderlichen Beförderungspapiere).
Ladeeinheiten im Sinne dieser ECL-ALB- Bahn sind: Sattelanhänger, Container, deren Abmessungen,
Eckbeschläge und Festigkeit von der internationalen Standardisierungs-Organisation genormt
sind und Wechselbrücken, d.h. austauschbare LKW Aufbauten.Die Ladeeinheiten müssen den jeweils
gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen (z. B. nach DIN, EN; UICMerkblättern,
StVZO, STVG) entsprechen. Sie müssen betriebssicher und für das Gut geeignet sein.
Da sie von uns im Freien abgestellt werden, müssen sie für eine Freilagerung geeignet und insbesondere
dicht sein.
Besteht eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut oder wird das
angekündigte oder gar zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der
Verladung die Beförderung behindert, werden wir den Kunden auffordern, innerhalb angemessener
Frist Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Fristablauf oder Nichterreichbarkeit sind wir berechtigt,
auch die Rechte entsprechend § 419 Abs. 3 HGB geltend zu machen. Erfolgt in dem Rahmen der
Maßnahmen nach § 419 Abs. 3 HGB eine Abstellung der Ladeeinheit, haften wir für die Dauer der
Abstellung wie in eigenen Angelegenheiten ausschließlich für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
3. Preise (Fracht pro Strecke)
Die in der Preisliste (Ziff.1.3.) angegebenen Preise inkludieren die Kranungen von/auf Waggon(s).
Nicht eingeschlossen sind zusätzliche Bewegungen auf den Terminals, die aufgrund von Anforderungen
des Kunden erforderlich sind und von diesem gesondert beauftragt werden. Derartige Leistungen
werden von den Terminals selbst erbracht und von diesen direkt abgerechnet, ohne dass es zu einem
Vertragsverhältnis mit uns kommt.
Die Preisliste hat eine vorgesehene Gültigkeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2010. Dennoch werden Transportaufträge
nur für einzelne Transportstrecken angenommen, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich
Rahmenvereinbarungen geschlossen worden sind. Bei Einzeltransporten sind wir berechtigt, die
Preise für jeden Neuauftrag zu ändern, wenn die Kosten der Leistungserbringung dies erfordern. Ein
Vertrauenstatbestand kann aus der Preisliste nicht hergeleitet werden.
4. Fahrplan
Die im Fahrplan genannten Zeiten sind ungefähr und keine vereinbarten Lieferfristen.
5. Lagergeldfreie Zeit im Terminal
Lagergeldfrei ist der Tag der Bereitstellung sowie der Folgetag. Standgeld wird für Einheiten, die nicht
am Folgetag der Bereitstellung abgeholt werden, jeweils in Höhe von 10 EUR pro Tag fällig.
6. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Erfolgt eine Zahlung nicht
spätestens 12 Tage netto und ohne Abzug nach Bereitstellung bzw. Rechnungserhalt, können wir
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
verlangen.
Gegen unsere Forderungen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn,
die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7. Haftung
7.1 Unsere Haftung regelt sich grundsätzlich im grenzüberschreitenden Kombinierten Eisenbahnverkehr
nach der CIM.
7.2 Im rein nationalen Verkehr haften wir für Verlust oder Beschädigung auf 8,33 SZR/kg und für
Verspätung nach §§ 425, 431 HGB. Die Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des
Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je
Schadensfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
7.2.1 Sofern nicht aufgrund von Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Sinne von §§ 425, 435 HGB eine
unbegrenzte Haftung besteht, oder wir aufgrund zwingender Rechtsvorschriften haften, sind über die
in den ECL-Bahn-ALB geregelten Ansprüche hinausgehende Ersatzansprüche jeder Art gegen uns,
unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen im Falle von fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Dies
gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Ersatzansprüche sind in diesen Fällen
beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
7.2.2 Eine Haftung ist ausgeschlossen für den Fall der schuldhaften Verursachung durch den
Kunden, durch eine Weisung des Kunden, durch einen der Ladeeinheit oder dem Gut anhaftenden
Mangel. Wir haften auch nicht, wenn die Erfüllung der vertragsgemäßen Leistungen in Fällen von
„höherer Gewalt“, Streik, Aufstand oder Verfügung von „hoher Hand“ dauernd oder zeitweise
unmöglich wird.
7.3 Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden ist mit Ausnahme der Fälle der §§ 425,435 HGB
bzw. Art. 36 CIM ausgeschlossen; darunter ist insbesondere zu verstehen: Kosten für Standzeiten
und Nutzungsausfall bei der Ladeeinheit und dem Aufliefer- oder Abholfahrzeug, Kosten für
Ersatztransporte, Schäden aus entgangenem Gewinn, aus nicht oder verspätet erfolgter Nutzung
des beförderten Gutes, aus Verzögerung oder Stillstand der Produktion, aus Verlust von Ansehen
oder Marktanteilen.
7.4 Die Haftung beginnt am Versandtag mit der Übergabe der Ladeeinheit zwecks Durchführung
des kombinierten Bahntransportes an das Terminal. Sie endet mit der Abholung durch den
Empfänger. Wir übernehmen ausschließlich Ladeeinheiten. Der Inhalt der Ladeeinheiten wird von
uns nicht kontrolliert oder quittiert. Angaben in Frachtpapiere und Frachtbriefen, die den Inhalt der
Ladeeinheiten betreffen, den wir nicht kennen und nicht überprüfen, sind uns gegenüber ohne
rechtliche und tatsächliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn ein Frachtbrief mit derartigen
Angaben von uns gezeichnet wird.
7.5 Wir sind von sämtlichen Ansprüchen befreit, wenn bei Schäden eine schriftliche detaillierte
Reklamation nicht binnen 7 Tagen nach Annahme der Ladeeinheit erfolgt. Die Verpflichtungen zur
Beantragung von Tatbestandsaufnahmen bleiben unberührt. Sieht die CIM andere oder kürzere
Frist vor, gelten bei internationalen kombinierten Eisenbahnverkehren ausschließlich die Fristen
der CIM.
7.6 ECL ist die Möglichkeit einzuräumen, den behaupteten Schaden binnen angemessener Frist
besichtigen zu lassen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt zu der tatsächlichen Vermutung,
dass die Ladeeinheit samt Inhalt unbeschädigt vom Terminal angenommen wurde.
8. Versicherung
Jedem Kunden wird empfohlen, für seine Ladeeinheit und das beförderte Gut eine Transportversicherung
abzuschließen. Eine Versicherungseindeckung für Transportschäden mit Ausnahme
unserer sich aus Gesetz und diesen ECL-ALB-Bahn ergebenen Haftung nehmen wir nicht vor.
9. Buchung
Die Buchung kann in Textform erfolgen und gilt als Transportantrag zu den hier genannten
Bedingungen einschl. der Bedingungen nach Ziff. 1.3. Die Buchung muss spätestens 1 Werktag
vor dem Schienentransport per E-Mail an info@baltic-rail-gate.de mit dem „Buchungs- und
Versandauftrag“ vorgenommen werden. Mit der Buchungsbestätigung durch uns oder unsere
Agentur ist der Transportauftrag angenommen und bestätigt.
Bei Stornierung der Buchung weniger
als 12 Stunden vor Abfahrt des Zuges wird eine Gebühr in Höhe von 80 € fällig.
Bei gebrochenem Verkehr via Fähre muss die Buchung vor Ankunft des Schiffes in Lübeck
vorliegen. Verspätete Buchungen können zu Mehr- und Zusatzkosten auf dem Terminal führen.
10. Standby-Plätze
Unter „Standby“ werden Buchungen auf Warteliste bzw. kurzfristige Restplatz-Buchungen verstanden.
Ein Transportauftrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung eines Stellplatzes durch uns
oder unsere Buchungsagentur zustande. Restplatzbuchungen können auch mit einer Frist von
weniger als 24 Stunden bei uns oder unserer Buchungsagentur vorgenommen werden.
11. Gefahrgut
11.1 Gefahrguteinheiten sind mind. 24 Stunden vor dem Schienentransport bei der Agentur mit
dem Formular „Anlage A“ anzumelden. Gefahrguteinheiten dürfen erst am Versandtag angeliefert
werden, nachdem die Buchung durch uns oder durch unsere Buchungsagentur angenommen
wurde. Sie sind unverzüglich nach der Ankunft abzuholen. Die Ladeeinheiten selbst sowie die
beförderten Güter sind durch die offiziell vorgeschriebenen Gefahrguttafeln sowie Gefahrgutbeschriftungen
zu kennzeichnen.
11.2 Der Kunde hat die einschlägigen Gefahrgut-Rechtsvorschriften sowie die speziellen Vorschriften
für die Beförderung von Gefahrgut auf der Bahn und die Vorschriften der jeweiligen Terminals
zu beachten.
11.3 Der Kunde stellt uns im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die
beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlung gegenüber Dritten entstanden sowie
auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten
zurückzuführen sind.
11.4 Gefahrgut wird von uns nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen beladener
Transportmittel auf dem jeweiligen Terminal über den Bereitstellungstag hinaus. Überschreitung
dieser Fristen berechtigen uns zur Einlagerung bei Fremdbetrieben oder Fremdparkplätzen sowie
der Erhebung der uns entstehenden Kosten zuzüglich Allgemeinkostenpauschale.
12. Ladeeinheit
Die Ladeeinheit darf max. 37 t. wiegen. Der Kunde garantiert die Kranbarkeit der Ladeeinheit
sowie die Zulassung der Ladeeinheit zum Kombinierten Verkehr. Sollte eine Kranbarkeit nicht
gegeben sein oder eine Zulassung zum kombinierten Verkehr nicht nachzuweisen sein, hat der
Kunde uns – auch ohne Verschulden – sämtliche entstehenden Schäden zu ersetzen und uns von
Ansprüchen Dritter vollumfänglich freizustellen.
Die Ladung in der Ladeeinheit muss entsprechend den Anforderungen für einen Transport im
kombinierten Verkehr gesichert sein.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Transportaufträgen ist ausschließlich Lübeck, soweit
nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften andere Gerichtsstände gegeben sind. In diesem
Fall ist Lübeck ein zusätzlicher Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der
Regeln des deutschen internationalen Privatrechtes und des CISG.

