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AEOF Zertifikat ISO 9001:2000

Transportbedingungen

Allgemeine Leistungsbedingungen der Fa. ECL European Cargo Logistics GmbH

für den Bahnverkehr Lübeck/Verona und Verona/Lübeck

ECL- ALB – Bahn gültig ab 1. 1. 2010

 

Präambel

Die vorliegenden ECL- ALB-Bahn ersetzen die bisher gültigen AGB, soweit diese den Bahnverkehr

zwischen Lübeck und Verona bzw. München betrafen. Sie sind gültig ab dem 1.1.2010.

 

1. Leistungsbeschreibung, Geltungsbereich, abweichende und ergänzende Bedingungen

1.1 Wir befördern Ihre Ladeeinheiten auf der Schiene von Terminal zu Terminal und führen die

erforderlichen Kranungen auf dem Terminal durch. Die Terminals sind: in Lübeck-Travemünde

Terminal Skandinavienkai, in Verona Terminal Quadrante Europa, Terminal Modul 3 (QE TM). Unsere

Leistungen (Beförderung der Ladeeinheiten, Umschlag, Zwischen-/Lagerung und sonstige beförderungsnahe

Leistungen auf den Terminals) erbringen wir zu den nachfolgenden ALB und den in Ziff. 1.3

genannten Bedingungen.

 

Für internationale Transporte gelten die einheitlichen Rechtsvorschriften für

den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern („CIM“), enthalten in Anhang B

zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF 1999). Die Anwendung der

CIM gilt als vereinbart wenn bei einem grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr nur eines der

durchfahrenden Länder Vertragsstaat der CIM ist.

 

Die ECL-ALB-Bahn finden auch für internationale

Transporte Anwendung, soweit die CIM keine Regelungen enthalten. Die ECL- ALB -Bahn gelten nicht

für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

 

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei besonderer Bestätigung unsererseits.

1.3 Ergänzend zu den ALB gelten die folgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung:

-  Preisliste für den Kombinierten Verkehr Lübeck/Verona

-  Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)

1.4 Speditions-, Lager- und sonstige speditionsübliche Leistungen erbringen wir auf der Grundlage der

ADSp in ihrer neuesten Fassung. Diese gelten nachrangig zu den CIM bzw. außerhalb der in Ziff. 1.1.

dargelegten Leistungsbeschreibung.

 

2. Durchführung der Beförderung

Im Kombinierten Verkehr befördern wir leere und beladene Ladeeinheiten und erbringen nach besonderer

Vereinbarung ergänzende Leistungen (z.B. das Ausfüllen der erforderlichen Beförderungspapiere).

Ladeeinheiten im Sinne dieser ECL-ALB- Bahn sind: Sattelanhänger, Container, deren Abmessungen,

Eckbeschläge und Festigkeit von der internationalen Standardisierungs-Organisation genormt

sind und Wechselbrücken, d.h. austauschbare LKW Aufbauten.Die Ladeeinheiten müssen den jeweils

gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen (z. B. nach DIN, EN; UICMerkblättern,

StVZO, STVG) entsprechen. Sie müssen betriebssicher und für das Gut geeignet sein.

Da sie von uns im Freien abgestellt werden, müssen sie für eine Freilagerung geeignet und insbesondere

dicht sein.

 

Besteht eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut oder wird das

angekündigte oder gar zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der

Verladung die Beförderung behindert, werden wir den Kunden auffordern, innerhalb angemessener

Frist Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Fristablauf oder Nichterreichbarkeit sind wir berechtigt,

auch die Rechte entsprechend § 419 Abs. 3 HGB geltend zu machen. Erfolgt in dem Rahmen der

Maßnahmen nach § 419 Abs. 3 HGB eine Abstellung der Ladeeinheit, haften wir für die Dauer der

Abstellung wie in eigenen Angelegenheiten ausschließlich für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

3. Preise (Fracht pro Strecke)

Die in der Preisliste (Ziff.1.3.) angegebenen Preise inkludieren die Kranungen von/auf Waggon(s).

Nicht eingeschlossen sind zusätzliche Bewegungen auf den Terminals, die aufgrund von Anforderungen

des Kunden erforderlich sind und von diesem gesondert beauftragt werden. Derartige Leistungen

werden von den Terminals selbst erbracht und von diesen direkt abgerechnet, ohne dass es zu einem

Vertragsverhältnis mit uns kommt.

 

Die Preisliste hat eine vorgesehene Gültigkeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2010. Dennoch werden Transportaufträge

nur für einzelne Transportstrecken angenommen, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich

Rahmenvereinbarungen geschlossen worden sind. Bei Einzeltransporten sind wir berechtigt, die

Preise für jeden Neuauftrag zu ändern, wenn die Kosten der Leistungserbringung dies erfordern. Ein

Vertrauenstatbestand kann aus der Preisliste nicht hergeleitet werden.

 

4. Fahrplan

Die im Fahrplan genannten Zeiten sind ungefähr und keine vereinbarten Lieferfristen.

 

5. Lagergeldfreie Zeit im Terminal

Lagergeldfrei ist der Tag der Bereitstellung sowie der Folgetag. Standgeld wird für Einheiten, die nicht

am Folgetag der Bereitstellung abgeholt werden, jeweils in Höhe von 10 EUR pro Tag fällig.

 

6. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Erfolgt eine Zahlung nicht

spätestens 12 Tage netto und ohne Abzug nach Bereitstellung bzw. Rechnungserhalt, können wir

Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank

verlangen.

 

Gegen unsere Forderungen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn,

die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

7. Haftung

7.1 Unsere Haftung regelt sich grundsätzlich im grenzüberschreitenden Kombinierten Eisenbahnverkehr

nach der CIM.

7.2 Im rein nationalen Verkehr haften wir für Verlust oder Beschädigung auf 8,33 SZR/kg und für

Verspätung nach §§ 425, 431 HGB. Die Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von

Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des

Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je

Schadensfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.

7.2.1 Sofern nicht aufgrund von Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Sinne von §§ 425, 435 HGB eine

unbegrenzte Haftung besteht, oder wir aufgrund zwingender Rechtsvorschriften haften, sind über die

in den ECL-Bahn-ALB geregelten Ansprüche hinausgehende Ersatzansprüche jeder Art gegen uns,

unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen im Falle von fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Dies

gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Ersatzansprüche sind in diesen Fällen

beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

7.2.2 Eine Haftung ist ausgeschlossen für den Fall der schuldhaften Verursachung durch den

Kunden, durch eine Weisung des Kunden, durch einen der Ladeeinheit oder dem Gut anhaftenden

Mangel. Wir haften auch nicht, wenn die Erfüllung der vertragsgemäßen Leistungen in Fällen von

„höherer Gewalt“, Streik, Aufstand oder Verfügung von „hoher Hand“ dauernd oder zeitweise

unmöglich wird.

7.3 Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden ist mit Ausnahme der Fälle der §§ 425,435 HGB

bzw. Art. 36 CIM ausgeschlossen; darunter ist insbesondere zu verstehen: Kosten für Standzeiten

und Nutzungsausfall bei der Ladeeinheit und dem Aufliefer- oder Abholfahrzeug, Kosten für

Ersatztransporte, Schäden aus entgangenem Gewinn, aus nicht oder verspätet erfolgter Nutzung

des beförderten Gutes, aus Verzögerung oder Stillstand der Produktion, aus Verlust von Ansehen

oder Marktanteilen.

7.4 Die Haftung beginnt am Versandtag mit der Übergabe der Ladeeinheit zwecks Durchführung

des kombinierten Bahntransportes an das Terminal. Sie endet mit der Abholung durch den

Empfänger. Wir übernehmen ausschließlich Ladeeinheiten. Der Inhalt der Ladeeinheiten wird von

uns nicht kontrolliert oder quittiert. Angaben in Frachtpapiere und Frachtbriefen, die den Inhalt der

Ladeeinheiten betreffen, den wir nicht kennen und nicht überprüfen, sind uns gegenüber ohne

rechtliche und tatsächliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn ein Frachtbrief mit derartigen

Angaben von uns gezeichnet wird.

7.5 Wir sind von sämtlichen Ansprüchen befreit, wenn bei Schäden eine schriftliche detaillierte

Reklamation nicht binnen 7 Tagen nach Annahme der Ladeeinheit erfolgt. Die Verpflichtungen zur

Beantragung von Tatbestandsaufnahmen bleiben unberührt. Sieht die CIM andere oder kürzere

Frist vor, gelten bei internationalen kombinierten Eisenbahnverkehren ausschließlich die Fristen

der CIM.

7.6 ECL ist die Möglichkeit einzuräumen, den behaupteten Schaden binnen angemessener Frist

besichtigen zu lassen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt zu der tatsächlichen Vermutung,

dass die Ladeeinheit samt Inhalt unbeschädigt vom Terminal angenommen wurde.

 

8. Versicherung

Jedem Kunden wird empfohlen, für seine Ladeeinheit und das beförderte Gut eine Transportversicherung

abzuschließen. Eine Versicherungseindeckung für Transportschäden mit Ausnahme

unserer sich aus Gesetz und diesen ECL-ALB-Bahn ergebenen Haftung nehmen wir nicht vor.

 

9. Buchung

Die Buchung kann in Textform erfolgen und gilt als Transportantrag zu den hier genannten

Bedingungen einschl. der Bedingungen nach Ziff. 1.3. Die Buchung muss spätestens 1 Werktag

vor dem Schienentransport per E-Mail an info@baltic-rail-gate.de mit dem „Buchungs- und

Versandauftrag“ vorgenommen werden. Mit der Buchungsbestätigung durch uns oder unsere

Agentur ist der Transportauftrag angenommen und bestätigt.

 

Bei Stornierung der Buchung weniger

als 12 Stunden vor Abfahrt des Zuges wird eine Gebühr in Höhe von 80 € fällig.

Bei gebrochenem Verkehr via Fähre muss die Buchung vor Ankunft des Schiffes in Lübeck

vorliegen. Verspätete Buchungen können zu Mehr- und Zusatzkosten auf dem Terminal führen.

 

10. Standby-Plätze

Unter „Standby“ werden Buchungen auf Warteliste bzw. kurzfristige Restplatz-Buchungen verstanden.

Ein Transportauftrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung eines Stellplatzes durch uns

oder unsere Buchungsagentur zustande. Restplatzbuchungen können auch mit einer Frist von

weniger als 24 Stunden bei uns oder unserer Buchungsagentur vorgenommen werden.

 

11. Gefahrgut

11.1 Gefahrguteinheiten sind mind. 24 Stunden vor dem Schienentransport bei der Agentur mit

dem Formular „Anlage A“ anzumelden. Gefahrguteinheiten dürfen erst am Versandtag angeliefert

werden, nachdem die Buchung durch uns oder durch unsere Buchungsagentur angenommen

wurde. Sie sind unverzüglich nach der Ankunft abzuholen. Die Ladeeinheiten selbst sowie die

beförderten Güter sind durch die offiziell vorgeschriebenen Gefahrguttafeln sowie Gefahrgutbeschriftungen

zu kennzeichnen.

11.2 Der Kunde hat die einschlägigen Gefahrgut-Rechtsvorschriften sowie die speziellen Vorschriften

für die Beförderung von Gefahrgut auf der Bahn und die Vorschriften der jeweiligen Terminals

zu beachten.

11.3 Der Kunde stellt uns im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die

beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlung gegenüber Dritten entstanden sowie

auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten

zurückzuführen sind.

11.4 Gefahrgut wird von uns nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen beladener

Transportmittel auf dem jeweiligen Terminal über den Bereitstellungstag hinaus. Überschreitung

dieser Fristen berechtigen uns zur Einlagerung bei Fremdbetrieben oder Fremdparkplätzen sowie

der Erhebung der uns entstehenden Kosten zuzüglich Allgemeinkostenpauschale.

 

12. Ladeeinheit

Die Ladeeinheit darf max. 37 t. wiegen. Der Kunde garantiert die Kranbarkeit der Ladeeinheit

sowie die Zulassung der Ladeeinheit zum Kombinierten Verkehr. Sollte eine Kranbarkeit nicht

gegeben sein oder eine Zulassung zum kombinierten Verkehr nicht nachzuweisen sein, hat der

Kunde uns – auch ohne Verschulden – sämtliche entstehenden Schäden zu ersetzen und uns von

Ansprüchen Dritter vollumfänglich freizustellen.

 

Die Ladung in der Ladeeinheit muss entsprechend den Anforderungen für einen Transport im

kombinierten Verkehr gesichert sein.

 

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Transportaufträgen ist ausschließlich Lübeck, soweit

nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften andere Gerichtsstände gegeben sind. In diesem

Fall ist Lübeck ein zusätzlicher Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der

Regeln des deutschen internationalen Privatrechtes und des CISG.